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VOB/B im Handwerk: Abnahme, Sicherheitseinbehalt und Gewährleistung richtig verstehen

3 March 20269 min read

Wer als Handwerker für gewerbliche Auftraggeber, Wohnungsbaugesellschaften oder Generalunternehmer arbeitet, begegnet früher oder später der VOB/B. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelwerk, das vertraglich vereinbart werden muss. Ist sie im Vertrag wirksam einbezogen, verdrängt sie in vielen Punkten das allgemeine Werkvertragsrecht des BGB. Für Handwerker ist es entscheidend zu wissen, wo die VOB/B ihnen hilft und wo sie Fallstricke birgt.

Was ist die VOB/B und wie wird sie Vertragsbestandteil?

Die VOB besteht aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Teil B die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und Teil C enthält die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen. Für private Auftragnehmer ist Teil B (VOB/B) am relevantesten. Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich im Werkvertrag vereinbart wird, zum Beispiel durch die Klausel: "Es gilt die VOB/B in der aktuellen Fassung." Fehlt diese Klausel, gilt automatisch das BGB-Werkvertragsrecht. Im öffentlichen Vergabebereich ist die VOB/B nach VOB/A automatisch zu vereinbaren; bei privaten Auftraggebern ist sie optional.

Wie funktioniert die förmliche Abnahme nach VOB/B?

Die VOB/B kennt in § 12 eine detaillierte Regelung zur Abnahme. Der Auftragnehmer muss die fertige Leistung zum Zweck der Abnahme anzeigen. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen einen Abnahmetermin durchzuführen. Bei der förmlichen Abnahme wird ein Protokoll angefertigt, in dem festgestellte Mängel vermerkt werden. Weigert sich der Auftraggeber, einen Abnahmetermin anzusetzen, oder erscheint er nicht zum vereinbarten Termin, kann der Auftragnehmer eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Abnahme als erteilt gilt. Dies ist ein wichtiger Unterschied zum BGB, wo die Verweigerung einer Abnahme ohne Mängelbenennung ebenfalls Konsequenzen hat, aber weniger klar geregelt ist. Die schriftliche Dokumentation des Abnahmetags, der anwesenden Personen und der festgestellten Punkte ist deshalb essenziell.

Was ist der Sicherheitseinbehalt und wie hoch darf er sein?

Der Sicherheitseinbehalt, in der VOB/B als Sicherheitsleistung nach § 17 geregelt, ist ein Betrag, den der Auftraggeber von der Schlusszahlung einbehält, um etwaige Gewährleistungsansprüche während der Gewährleistungsfrist absichern zu können. Üblich sind fünf Prozent des Auftragswerts als Bareinbehalt. Der Auftragnehmer kann diesen Bareinbehalt jedoch ablösen: Er hinterlegt eine Bürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung in gleicher Höhe, und der Auftraggeber gibt den einbehaltenen Betrag frei. Diese Bürgschaftslösung ist für Handwerker vorteilhaft, weil sie den Liquiditätspuffer vermeidet. Die Bürgschaft endet mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Viele mittelständische Handwerksbetriebe holen sich deshalb eine Gewährleistungsbürgschaft von ihrer Hausbank, die im Jahresbeitrag berechnet wird.

Welche Fristen gelten für die Schlusszahlung nach VOB/B?

Nach § 16 VOB/B ist eine Abschlagsrechnung innerhalb von 21 Tagen nach Zugang zu begleichen; die Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen. Das ist kürzer als viele im Markt übliche Zahlungsziele und oft kürzer als das, was im freien Werkvertragsrecht vereinbart wird. Verzug tritt ein, wenn diese Fristen ohne berechtigten Grund überschritten werden; die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB gelten auch im VOB/B-Bereich. Wichtig: Enthält die Schlussrechnung formale Mängel, ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung vorläufig zu verweigern; er muss dies aber unter Benennung der Mängel innerhalb der Zahlungsfrist mitteilen. Ein bloßes Schweigen führt nicht zur Ablehnung der Rechnung.

Wie unterscheiden sich Abschlagsrechnungen von der Schlussrechnung?

Die VOB/B erlaubt dem Auftragnehmer, für erbrachte Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen. Das ist für Handwerksbetriebe bei längeren Projekten wichtig, weil sie so nicht das gesamte Liquiditätsrisiko eines großen Auftrags tragen müssen. Abschlagsrechnungen sind keine Endabrechnungen; sie werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Die Schlussrechnung wiederum muss alle Leistungen vollständig aufführen und die bereits geleisteten Abschlagszahlungen klar abziehen. Fehlt in der Schlussrechnung die prüffähige Aufschlüsselung aller Positionen, kann der Auftraggeber die Zahlung zurückhalten, bis die Rechnung nachgebessert wurde. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer VOB/B-Schlussrechnung sind höher als bei einer normalen Handwerkerrechnung nach BGB.

Was gilt für Mängelrügen während der Gewährleistungsfrist?

Rügt der Auftraggeber während der VOB/B-Gewährleistungsfrist von vier Jahren (bei Bauwerken; gegenüber den fünf Jahren des BGB also etwas kürzer) einen Mangel, muss der Auftragnehmer angemessen reagieren. Er kann den Mangel anerkennen und zur Nacherfüllung auffordern, er kann ihn bestreiten und den Auftraggeber auf den Klageweg verweisen, oder er kann eine Besichtigung vereinbaren, um den Sachverhalt zu klären. Wichtig ist, auf jede schriftliche Mängelanzeige schriftlich zu reagieren und den Eingang zu dokumentieren. Ein Schweigen auf eine Mängelanzeige kann als Anerkennung gewertet werden. Handwerker sollten deshalb auch Rügen, die sie für unbegründet halten, schriftlich beantworten.

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