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Photovoltaik-Monteure und E-Rechnung: Besonderheiten für Solarbetriebe in Deutschland

1 April 20268 min read

Der Photovoltaik-Markt ist in Deutschland seit 2023 durch eine steuerrechtliche Neuregelung geprägt, die viele Betriebe überraschte: Der Gesetzgeber hat für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden den Umsatzsteuersatz auf null Prozent gesenkt. Dieser sogenannte Nullsteuersatz ist nicht dasselbe wie eine Steuerbefreiung; er ist ein echter Steuersatz von null Prozent mit Vorsteuerabzugsberechtigung. Gleichzeitig werden Photovoltaikbetriebe häufig von gewerblichen Kunden beauftragt, die ab 2027 E-Rechnungen erwarten oder verlangen werden. Die Kombination aus steuerlicher Sondersituation und E-Rechnungspflicht macht den Solarbereich zu einem der komplexesten Segmente im deutschen Handwerk.

Was ist der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG für die Lieferung, Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Solarmodulen einschließlich der wesentlichen Komponenten wie Wechselrichter, Batteriespeicher und Kabeln ein Umsatzsteuersatz von null Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Das bedeutet: Der Installateur weist auf der Rechnung null Prozent Mehrwertsteuer aus, der Bruttopreis entspricht dem Nettopreis, und der Kunde muss keine Mehrwertsteuer zahlen. Gleichzeitig darf der Installateur die Vorsteuer aus seinen Einkäufen (Module, Wechselrichter, Montagematerial) vollständig abziehen, obwohl er selbst keine Steuer berechnet.

Für welche Gebäudetypen gilt der Nullsteuersatz nicht?

Der Nullsteuersatz gilt nicht für Gewerbegebäude, Industrieanlagen oder sonstige nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude. Wenn ein Elektriker eine Photovoltaikanlage auf einem Supermarkt, einem Bürogebäude oder einer Lagerhalle installiert, fällt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent an. Bei gemischt genutzten Gebäuden, also Gebäuden, die teils Wohn- und teils Gewerbezwecken dienen, hängt die Zuordnung von der überwiegenden Nutzung ab. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig und sollte im Zweifelsfall mit dem Steuerberater abgeklärt werden, um Fehler bei der Rechnungsstellung zu vermeiden.

Wie werden Einspeisevergütungen steuerlich behandelt?

Wenn Betreiber einer Photovoltaikanlage Strom ins öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Vergütung vom Netzbetreiber erhalten, sind sie als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, sofern sie nicht die Kleinunternehmer-Regelung nutzen. Die Einspeisevergütung ist umsatzsteuerpflichtig, und der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Viele Netzbetreiber übernehmen die Rechnungsausstellung im Gutschriftenverfahren; das heißt, der Netzbetreiber erstellt die Rechnung im Namen des Anlagenbetreibers. Für den Photovoltaikinstallateur selbst ist dies nur dann relevant, wenn er auch Anlagen betreibt, was bei größeren Betrieben durchaus vorkommen kann.

Wie wirkt sich die E-Rechnungspflicht auf Photovoltaikbetriebe aus?

Photovoltaikbetriebe, die gewerbliche Kunden berechnen, also Unternehmen, Hausverwaltungen oder Wohnungsbaugesellschaften, werden ab 2027 E-Rechnungen ausstellen müssen, sofern ihr Umsatz über 800.000 Euro liegt. Bereits ab 2025 müssen sie E-Rechnungen empfangen können. Die besondere Herausforderung im Solarbereich liegt in der korrekten Abbildung des Nullsteuersatzes in der E-Rechnung: Die XRechnung und ZUGFeRD kennen das Feld für den Steuersatz (BT-119) und den dazugehörigen Steuergrund (BT-118). Für den Nullsteuersatz muss im Feld BT-119 der Wert "0" eingetragen werden, und im Feld BT-118 muss der Befreiungsgrund "VATEX-EU-AE" oder der deutsche Pendant-Code für den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG angegeben werden.

Was sind die Besonderheiten bei Anlagen auf öffentlichen Gebäuden?

Wenn Photovoltaikanlagen auf öffentlichen Gebäuden, Schulen oder Gemeindehäusern installiert werden, handelt es sich oft um öffentliche Auftraggeber, die bereits heute verpflichtet sind, XRechnungen zu empfangen. Für Photovoltaikbetriebe bedeutet das: Wer öffentliche Ausschreibungen gewinnt, muss seine Rechnung als XRechnung mit korrekter Leitweg-ID des Empfängers einreichen. Gleichzeitig ist die Rechnungsstellung an öffentliche Auftraggeber häufig an bestimmte Vergabekonditionen geknüpft, die Abschlagsrechnungen nach VOB/B oder Leistungsnachweise als Anlagen erfordern. Das erhöht die Komplexität der Rechnungsstellung erheblich gegenüber dem normalen Privatkunden-Geschäft.

Wie dokumentiert man die Anlagengröße korrekt?

Für den Vorsteuerabzug bei Betriebsanlagen und für die Prüfung der Nullsteuersatzberechtigung bei Wohngebäuden muss die Anlagengröße und die Gebäudeart dokumentiert sein. Das Finanzamt kann verlangen, dass der Installateur nachweist, dass das Gebäude als Wohngebäude einzustufen ist. Fotos des Gebäudes, Grundbuchauszüge, Baubeschreibungen oder Mietverträge können als Nachweis dienen. Bei Gebäuden, die teilweise gewerblich genutzt werden, ist die Flächenberechnung wichtig: Wenn mehr als zehn Prozent der Fläche gewerblich genutzt wird, kann der Nullsteuersatz entfallen. Dieser Nachweis sollte bei jedem Auftrag für die Gewährleistungsdokumentation mitgeführt werden.

Wie QuotCraft Photovoltaik-Monteure unterstützt

QuotCraft bildet den Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG direkt in der Rechnungsvorlage ab. Der Benutzer wählt die Leistungsart "Photovoltaikinstallation auf Wohngebäude", und das System setzt automatisch den Steuersatz auf null Prozent mit dem korrekten gesetzlichen Hinweis. Für gewerbliche Kunden wird bei Aktivierung der E-Rechnungsfunktion der Nullsteuersatz korrekt in der XRechnung- oder ZUGFeRD-Datei codiert. Anlagendokumentationen und Fotos können direkt am Auftrag hochgeladen werden. Für öffentliche Auftraggeber wird die Leitweg-ID im Kundenprofil hinterlegt und automatisch in jede XRechnung übertragen.

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