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Verzugszinsen nach § 288 BGB: Was Handwerker bei Zahlungsverzug fordern dürfen

3 February 20267 min read

Zahlungsverzug ist im Handwerk leider Alltag. Kunden zahlen zu spät, ignorieren Mahnungen oder bestreiten Rechnungen ohne sachlichen Grund. Was viele Handwerker dabei nicht wissen: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch gibt ihnen klare Werkzeuge an die Hand, um Verzögerungen finanziell abzugelten. § 288 BGB regelt die gesetzlichen Verzugszinsen, und seit der Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie gilt im B2B-Bereich ein erheblicher Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Was ist Zahlungsverzug und wann tritt er ein?

Zahlungsverzug tritt ein, wenn ein Schuldner eine fällige Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist bezahlt. Bei einem Handwerker bedeutet das konkret: Die Leistung ist erbracht, die Rechnung wurde korrekt ausgestellt, und der Kunde zahlt dennoch nicht. Wenn kein konkretes Zahlungsziel im Vertrag vereinbart wurde, wird der Schuldner nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gesetzt, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Verbrauchergeschäften ist allerdings ein ausdrücklicher Hinweis auf diese 30-Tage-Regel erforderlich, damit sie wirksam wird. Wird eine Mahnung ausgestellt, tritt der Verzug sofort mit dem Ablauf der gesetzten Frist ein.

Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen im B2B-Bereich?

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gilt nach § 288 Abs. 2 BGB ein Verzugszinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Basiszinssatz wird halbjährlich angepasst und vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Für das erste Halbjahr 2026 beträgt er beispielsweise 2,62 Prozent, was zu einem effektiven Verzugszinssatz von 11,62 Prozent pro Jahr führt. Bei einem offenen Rechnungsbetrag von 8.500 Euro und 60 Tagen Verzug ergibt sich damit ein gesetzlicher Zinsanspruch von rund 163 Euro. Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt des Verzugs und endet mit dem Tag der tatsächlichen Zahlung.

Was ist die Mahnpauschale von 40 Euro?

Zusätzlich zu den Verzugszinsen haben Gläubiger nach § 288 Abs. 5 BGB Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von 40 Euro pro Verzugsfall. Diese Mahnpauschale dient zur Abdeckung des Beitreibungsaufwands und ist unabhängig von der Rechnungshöhe. Sie fällt mit dem ersten Eintritt des Verzugs an, also nicht erst bei der zweiten oder dritten Mahnung. Wichtig zu wissen: Die Mahnpauschale gilt nur im B2B-Bereich, also bei Rechnungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Bei Verbrauchergeschäften, also Privatpersonen, ist sie nicht anwendbar. Sofern der tatsächliche Inkassoaufwand die 40 Euro übersteigt, können die darüber hinausgehenden Kosten ebenfalls geltend gemacht werden.

Kann man als Handwerker von der gesetzlichen Regelung abweichen?

Im Grundsatz ja, aber mit Einschränkungen. Vertraglich können Zahlungsziele, Verzugszinsen und Mahnprozesse individuell geregelt werden, solange keine AGB-Klausel die gesetzlichen Rechte des Gläubigers unangemessen beschneidet. Eine AGB-Klausel, die den Verzugszinssatz auf weniger als den gesetzlichen Wert senkt, ist in der Regel unwirksam. Dagegen kann ein Handwerker in seinen AGB oder im Werkvertrag ausdrücklich vereinbaren, dass das Zahlungsziel 14 Tage beträgt, nach dessen Ablauf Verzug ohne weitere Mahnung eintritt. Solche Klauseln sind wirksam und erleichtern den Mahnprozess erheblich, weil kein Nachweis über den Zeitpunkt des Zugangs der ersten Mahnung erforderlich ist.

Wie mahnt man professionell und rechtssicher?

Eine professionelle Mahnung enthält Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, den offenen Betrag, das ursprüngliche Zahlungsziel, den Hinweis auf den eingetretenen Verzug sowie die Konsequenzen bei weiterer Nichtzahlung. Es empfiehlt sich, in der ersten Mahnung die aufgelaufenen Zinsen und die Mahnpauschale bereits explizit auszuweisen, auch wenn dieser Betrag klein ist, weil dies dem Schuldner die finanzielle Konsequenz des Verzugs vor Augen führt. Ab der zweiten Mahnung sollte der Betrag detailliert aufgeschlüsselt werden: Rechnungsbetrag, aufgelaufene Zinsen ab Verzugsbeginn, Mahnpauschale, neuer Gesamtbetrag. Wichtig ist dabei, den Zinssatz und den Referenzbasiszinssatz zu nennen, damit die Berechnung nachvollziehbar ist.

Wann empfiehlt sich ein gerichtliches Mahnverfahren?

Wenn auch die zweite und dritte Mahnung ohne Reaktion bleiben, ist das gerichtliche Mahnverfahren der effizienteste nächste Schritt. Der Mahnbescheid wird beim zuständigen Amtsgericht oder über das Online-Mahnportal beantragt und bei Widerspruchsfreiheit rasch zu einem vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid. Bei unbestrittenen Forderungen unter 5.000 Euro ist das Mahnverfahren günstiger als eine Klage. Die Gerichtsgebühren orientieren sich am Streitwert und können nach gewonnenem Verfahren vom Schuldner eingetrieben werden. Die vorher angefallenen Zinsen und die Mahnpauschale werden Teil der Hauptforderung im Mahnbescheid.

Wie unterstützt QuotCraft beim Mahnwesen?

QuotCraft erkennt automatisch, wenn eine Rechnung überfällig ist, und schlägt eine Mahnung im passenden Ton vor. Die KI-gestützte Mahnoptimierung berücksichtigt dabei den Zahlungshistorie des Kunden: Bei einem langjährigen guten Zahler wird eine freundlichere Formulierung vorgeschlagen als bei einem Kunden, der bereits mehrfach spät gezahlt hat. Alle Mahnschreiben enthalten automatisch den korrekten Verzugszinssatz, die Mahnpauschale nach § 288 BGB sowie eine nachvollziehbare Zinsberechnung. Das schützt vor Fehlern bei der Forderungshöhe und sorgt dafür, dass auch handwerksrechtlich korrekte Verzugsdokumente vorliegen, falls die Forderung am Ende doch gerichtlich geltend gemacht werden muss.

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