SIA 118 und SIA-Normen im Schweizer Bauwesen: Was Handwerker wissen müssen
Die Normen der Schweizerischen Ingenieur- und Architektengesellschaft (SIA) gehören im Schweizer Bauwesen zum Alltag. Besonders die SIA 118 — Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten — ist für Handwerker und Baununternehmer von zentraler Bedeutung, weil sie die vertraglichen Rahmenbedingungen für Werkverträge präzisiert und in der Praxis häufig dem Obligationenrecht vorgeht, soweit es sich um dispositive Normen handelt. Wer SIA 118 versteht, kann Verträge besser einschätzen und seine Rechte konsequenter wahrnehmen.
Was sind SIA-Normen und wie entstehen sie?
Die SIA (Schweizerische Ingenieur- und Architektengesellschaft) gibt sowohl technische Normen (z.B. zu Tragwerksplanung, Energieeffizienz, Baustoffen) als auch vertragliche Normen heraus. Technische Normen wie SIA 261 (Einwirkungen auf Tragwerke) oder SIA 380/1 (Energiebedarf) sind Ingenieur- und Planungshilfen. Vertragsnormen wie SIA 118 regeln das rechtliche Verhältnis zwischen Bauherrschaft und Unternehmer. SIA-Normen haben keine direkte Gesetzeskraft, gelten aber, wenn die Vertragsparteien sie ausdrücklich oder durch branchenübliche Praxis einbeziehen — was bei professionellen Bauprojekten nahezu immer der Fall ist.
SIA 118: Die Abnahme des Werkes
Die Abnahme (Werksabnahme) ist nach SIA 118 ein formeller, gemeinsamer Akt zwischen Unternehmer und Bauherrschaft. Sie erfolgt nach Fertigstellungsanzeige durch den Unternehmer und umfasst eine gemeinsame Begehung, die Feststellung des Zustands des Werkes und die Protokollierung aller dabei erkannten Mängel. Erst mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen zu laufen. Ohne schriftliche Abnahme — d.h. ohne gemeinsam unterzeichnetes Abnahmeprotokoll — ist der Startpunkt der Gewährleistungsfrist unklar und damit ein potenzieller Streitpunkt für Jahre.
Gewährleistung nach SIA 118
SIA 118 sieht in Art. 179–181 eine zweijährige Rügefrist für offensichtliche Mängel (ab Abnahme) und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Bauwerke vor. Diese entspricht der OR-Frist, regelt aber zusätzlich die Nachhaftung bei verschleppten Mängeln und die Pflicht des Unternehmers zur Behebung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist. Für Mängel, die der Unternehmer absichtlich verschwiegen hat, gilt eine ausserordentliche Verjährungsfrist von zehn Jahren. Besonders wichtig: Die SIA 118 unterscheidet zwischen wesentlichen Mängeln (welche die Nutzbarkeit des Werks erheblich beeinträchtigen) und unwesentlichen Mängeln (welche die Abnahme nicht verhindern dürfen).
Abzug "neu für alt"
Ein typischer Streitpunkt in der Praxis ist der sogenannte "Abzug neu für alt": Wenn bei der Mängelbeseitigung neues Material eingebaut wird, das den Wert des Gebäudes im Vergleich zum alten Zustand erhöht, kann der Unternehmer unter Umständen eine Kostenbeteiligung des Bestellers verlangen. Dieser Grundsatz ist in der Schweizer Gerichtspraxis anerkannt, aber nicht explizit in der SIA 118 kodifiziert. Er wird typischerweise dann angewendet, wenn z.B. alte Leitungen oder Bauteile, die ohnehin bald hätten ersetzt werden müssen, im Rahmen einer Mängelbeseitigung erneuert werden.
Nachträge und Regiearbeiten
SIA 118 regelt ausführlich, wie Zusatzleistungen und Änderungsaufträge (Nachträge) zu behandeln sind. Mündliche Zusatzaufträge sind verbreitet, aber riskant. SIA 118 empfiehlt, jede Abweichung vom Ursprungsauftrag schriftlich festzuhalten und eine Nachtragsofferte einzuholen, bevor die Arbeit beginnt. Regiearbeiten (Stundenleistungen) müssen mit Regierapporten dokumentiert werden, die der Bauherr idealer weise täglich visiert. Fehlende Visierungen können die Vergütung im Streitfall gefährden.
Zahlungsplan und Sicherheitseinbehalt
SIA 118 ermöglicht dem Unternehmer, Akontozahlungen entsprechend dem Baufortschritt zu verlangen (Art. 145). Der Auftraggeber darf einen Sicherheitseinbehalt von in der Regel 10% des Werklohns zurückhalten, bis alle Mängel aus der Abnahme behoben sind oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dieser Sicherheitseinbehalt soll durch eine Bankgarantie ersetzt werden können — ein Instrument, das die Liquidität des Unternehmers schützt, ohne den Auftraggeber zu benachteiligen.
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