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GAV Bauhauptgewerbe: Was Handwerker und Subunternehmer wissen müssen

23 February 20269 min read

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) ist der wichtigste Arbeitgeberverband im Schweizer Bauhauptgewerbe. Er verhandelt den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Bauhauptgewerbe, der dank Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat für alle im Hoch- und Tiefbau tätigen Betriebe gilt — unabhängig davon, ob sie dem SBV angehören oder nicht. Wer mit gewerblichen Mitarbeitern auf Schweizer Baustellen tätig ist, muss den GAV kennen und einhalten.

Was ist der GAV Bauhauptgewerbe?

Der GAV Bauhauptgewerbe ist ein zwischen dem SBV und den Gewerkschaften Unia und Syna ausgehandelter Gesamtarbeitsvertrag. Er regelt für alle gewerblichen Mitarbeiter im Hoch- und Tiefbau: Mindestlöhne nach Funktion, wöchentliche Arbeitszeiten, Überstunden- und Überzeitzuschläge, Ferienansprüche (mindestens 5 Wochen für Mitarbeiter bis 20 Jahre, 4 Wochen für andere), Spesenvergütungen, Absenzen und Krankmeldeprozesse sowie Regeln zur Beschäftigung von Lernenden. Die Allgemeinverbindlicherklärung macht den GAV auch für Betriebe verbindlich, die dem SBV nicht angehören.

Mindestlöhne und Lohnklassen 2026

Der GAV schreibt verbindliche Mindestlöhne je nach Funktion vor. Für 2026 gelten unterschiedliche Stundenansätze je nach Qualifikation: Ungelernte Arbeitnehmer, angelernte Arbeitnehmer, Facharbeiter (mit Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis), Vorarbeiter und Poliere erhalten unterschiedliche Mindeststundenlöhne, die regional leicht variieren können. Diese Mindestlöhne sind als Bruttostundenlöhne definiert. Ausländische Entsendebetriebe und Subunternehmer müssen für ihre auf Schweizer Baustellen eingesetzten Mitarbeiter dieselben Mindestlöhne einhalten.

Paritätische Berufskommission (PBK)

Die PBK ist das Kontrollorgan des GAV. Sie führt regelmässige Kontrollen auf Schweizer Baustellen durch — ohne vorherige Ankündigung. Bei Verstössen gegen den GAV kann die PBK Konventionalstrafen verhängen, die je nach Schwere des Verstosses mehrere tausend Franken betragen können. Lohnnachzahlungen für benachteiligte Mitarbeiter können ebenfalls angeordnet werden. Alle GAV-relevanten Unterlagen — Lohnbuchhaltung, Arbeitszeitnachweise, Sozialversicherungsabrechnungen — müssen auf Verlangen der PBK innert kurzer Frist vorgelegt werden können.

Subunternehmer-Pflichten für Generalunternehmer

Wenn Sie Subunternehmer auf Ihrer Baustelle einsetzen, tragen Sie als Hauptunternehmer eine Mitverantwortung dafür, dass diese den GAV einhalten. Das Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (BGSA) und das Entsendegesetz (EntsG) schreiben vor, dass Sie nur GAV-konforme Subunternehmer einsetzen dürfen. Prüfen Sie vor Auftragserteilung, ob Subunternehmer über einen gültigen Sozialversicherungsnachweis (A1-Formular für EU-Entsendungen), eine Gewerbebewilligung und eine SUVA-Anmeldung verfügen. Haftungsrisiken lassen sich durch vertragliche Konformitätsklauseln in Subunternehmerverträgen begrenzen.

Arbeitszeiterfassung nach GAV

Der GAV schreibt eine lückenlose Arbeitszeiterfassung vor. Für jeden Arbeitnehmer müssen Datum, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Projektzuordnung dokumentiert sein. Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und der PBK auf Verlangen vorgelegt werden können. Excel-Tabellen, die nachträglich veränderbar sind, genügen den Anforderungen nur eingeschränkt — eine fälschungssichere digitale Lösung ist aus Beweisgründen vorzuziehen.

Lohnausweis und Sozialabgabenabrechnung

Neben dem GAV-konformen Lohn sind Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialabgaben (AHV/IV/EO, ALV, BVG, UVG/SUVA, Familienausgleichskasse) korrekt zu berechnen und abzuführen. Jedem Mitarbeiter ist jährlich ein Lohnausweis (Formular 11) auszuhändigen. Bei unrichtigen Lohnausweisen drohen steuerliche Nachforderungen und Strafen. Die Sozialversicherungsabrechnungen sind mit der zuständigen Ausgleichskasse und den entsprechenden Versicherungsträgern quartalsweise abzustimmen.

GAV-konforme Zeiterfassung mit QuotCraft

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