AHV, IV und EO: Sozialversicherungsbeiträge für selbständige Handwerker in der Schweiz
Schweizer Handwerker, die selbständig erwerbend tätig sind, bezahlen ihre AHV/IV/EO-Beiträge nicht über einen Arbeitgeber, sondern direkt an die zuständige Ausgleichskasse. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem erzielten Nettoeinkommen — je höher das Einkommen, desto höher der Beitrag. Wer die Grundregeln kennt und die Akontozahlungen richtig plant, vermeidet unangenehme Nachzahlungen und schützt sich vor Liquiditätsengpässen.
Wer gilt als selbständig erwerbend?
Selbständig erwerbend ist, wer eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausübt, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Die Ausgleichskasse prüft anhand verschiedener Kriterien: Gibt es mehrere Auftraggeber? Werden eigene Arbeitsmittel und Geschäftsräume verwendet? Besteht unternehmerisches Risiko? Fehlt eine Weisungsgebundenheit gegenüber einem einzelnen Auftraggeber? Die Einstufung als selbständig oder unselbständig hat erhebliche Konsequenzen für die Beitragspflicht. Im Zweifelsfall sollte die Ausgleichskasse frühzeitig kontaktiert werden, um eine formelle Einstufung zu beantragen.
Beitragssätze für Selbständigerwerbende 2026
Der persönliche AHV/IV/EO-Beitrag für Selbständigerwerbende beträgt 10.1% des Nettoeinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Stand 2026). Hinzu kommen ALV-Beiträge, die für Selbständige ab einem bestimmten Einkommensniveau entfallen können. Ebenfalls anfallende Beiträge: Familienausgleichskasse (kantonal unterschiedlich, in der Regel 1.5–2.5% des AHV-pflichtigen Einkommens). Für Einkommen unter CHF 58,800 pro Jahr gilt eine degressive Beitragsskala — der effektive Prozentsatz ist niedriger, die absolute Belastung aber ebenfalls geringer.
Akontozahlungen und Jahresabrechnung
Die Ausgleichskasse legt aufgrund des zuletzt bekannten Einkommens vorläufige Akontozahlungen fest, die quartalsweise (in der Regel Ende März, Juni, September und Dezember) zu entrichten sind. Nach Eingang der Steuererklärung wird das definitiv massgebliche Einkommen festgestellt, und die Beiträge werden abschliessend berechnet. Lag das tatsächliche Einkommen über den Akontobeträgen, folgt eine Nachzahlung; lag es darunter, erhalten Sie eine Rückerstattung. Es lohnt sich, bei steigendem Umsatz proaktiv höhere Akonto-Beträge zu beantragen, um Überraschungen zu vermeiden.
Beiträge für mitarbeitende Familienangehörige
Wenn Ehe- oder Lebenspartner oder andere Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten, gelten besondere Regeln. Arbeiten sie ohne eigenes Entgelt mit, können Teile des Betriebseinkommens für AHV-Zwecke dem mitarbeitenden Partner zugerechnet werden (sogenannte Einkommensteilung). Erhalten sie einen Lohn, sind sie wie reguläre Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht unterstellt und der Arbeitgeber muss die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge leisten. Diese Regeln sind komplex — eine Beratung durch die zuständige Ausgleichskasse oder einen Treuhänder ist empfehlenswert.
BVG: Freiwillige Pensionskasse für Selbständige
Selbständigerwerbende sind von der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) ausgenommen. Sie können sich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen — entweder der BVG-Sammelstiftung für Selbständige oder einer branchenspezifischen Lösung. Alternativ dient die Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) der steuerbegünstigten Altersvorsorge: Einzahlungen bis zum gesetzlichen Maximum (2026: CHF 35,280 für Personen ohne Pensionskasse) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Unfallversicherung und SUVA für Selbständige
Selbständig erwerbende Handwerker sind nicht obligatorisch über die SUVA unfallversichert. Sie können sich jedoch freiwillig gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichern. Angesichts der hohen körperlichen Risiken in Handwerksberufen ist eine freiwillige SUVA-Versicherung dringend zu empfehlen — ein schwerer Unfall ohne Unfallversicherung kann existenzbedrohend sein. Die Prämien für die freiwillige SUVA-Versicherung richten sich nach dem versicherten Lohn und der Berufsgruppe.
Rechnungsstellung und Einkommensnachweis
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