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§ 11 UStG: Pflichtangaben auf österreichischen Handwerkerrechnungen

8 January 20268 min read

Eine Rechnung ist in Österreich mehr als nur eine Zahlungsaufforderung: Sie ist ein steuerrechtliches Dokument, dessen Pflichtinhalt im Umsatzsteuergesetz (UStG) exakt festgelegt ist. § 11 UStG 1994 regelt, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss, damit der Rechnungsempfänger berechtigt ist, die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, kann das Finanzamt die Vorsteuer beim Kunden versagen — ein Risiko, das keine Geschäftsbeziehung braucht.

Die vollständige Liste der Pflichtangaben nach § 11 UStG

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 schreibt vor, dass eine ordnungsgemäße Rechnung folgende Angaben enthalten muss: den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers (also des Handwerkers), den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers (des Kunden), eine fortlaufende Rechnungsnummer, die dem Rechnungsaussteller eine eindeutige Identifizierung der Rechnung ermöglicht, das Ausstellungsdatum der Rechnung, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen, den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung, den auf den Leistungsempfänger entfallenden Steuersatz und den auf ihn entfallenden Steuerbetrag sowie das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen. Dazu kommt die UID-Nummer des leistenden Unternehmers, sofern dieser umsatzsteuerpflichtig ist und ein Leistungsentgelt von mehr als 10.000 Euro auf der Rechnung ausgewiesen wird. Bei Rechnungen über mehr als 10.000 Euro brutto ist auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, sofern er Unternehmer ist.

Die UID-Nummer: Wann sie angegeben werden muss

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) ist in Österreich ein zentrales Element im Rechnungswesen. Sie beginnt immer mit dem Länderkürzel "AT" gefolgt von "U" und acht Ziffern, zum Beispiel ATU12345678. Jeder in Österreich umsatzsteuerlich erfasste Unternehmer erhält eine solche Nummer vom Finanzamt. Auf Rechnungen muss die UID-Nummer des Rechnungsausstellers bei Rechnungen über 10.000 Euro Entgelt zwingend angegeben werden. Unterhalb dieser Grenze ist sie gesetzlich nicht vorgeschrieben, aus praktischen Gründen jedoch empfehlenswert, da viele Auftraggeber — insbesondere Unternehmen — die UID-Nummer aus internen Buchhaltungsgründen benötigen. Kleinunternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und haben in der Regel keine UID-Nummer. Sie müssen auf der Rechnung auf die Steuerbefreiung hinweisen.

Rechnungsnummer und Datum: Häufige Fehlerquellen

Die fortlaufende Rechnungsnummer ist eine der meistunterschätzten Pflichtangaben. Sie muss eindeutig sein und darf keine Lücken im System erzeugen, die auf nicht verbuchte Einnahmen hindeuten könnten. Steuerprüfer achten auf die Konsistenz der Nummerierung: Sprünge in der Nummerfolge können zu Nachfragen führen. Das Nummerierungssystem kann alphanumerisch sein, also zum Beispiel RE-2026-001, RE-2026-002 und so weiter. Es darf auch nach Jahren, Monaten oder Projekten segmentiert sein, solange die Eindeutigkeit gewährleistet ist. Das Ausstellungsdatum ist jenes Datum, an dem die Rechnung tatsächlich erstellt und ausgehändigt oder versendet wurde — nicht das Leistungsdatum. Separat davon ist der Zeitpunkt der Leistung anzugeben, also das Datum oder der Zeitraum, in dem die Handwerksleistung erbracht wurde. Beides muss auf der Rechnung klar ersichtlich sein.

Leistungsbeschreibung: Was "handelsübliche Bezeichnung" bedeutet

Die Leistungsbeschreibung auf einer Handwerkerrechnung muss konkret sein. Begriffe wie "Arbeiten laut Auftrag" oder "diverse Leistungen" genügen den Anforderungen des § 11 UStG nicht. Gefordert ist die "handelsübliche Bezeichnung" der gelieferten Waren oder eine klare Beschreibung der Art und des Umfangs der erbrachten Dienstleistung. Ein Elektriker sollte also nicht nur "Elektroarbeiten" schreiben, sondern zum Beispiel "Einbau Unterverteilung 3x24TE inklusive Leitungsschutzschalter, Fehlerstromschutzschalter und Beschriftung, Objekt Musterstraße 5, 1010 Wien". Diese Detailtiefe schützt nicht nur steuerrechtlich, sondern auch im Fall einer Mängelreklamation, weil klar dokumentiert ist, was genau geleistet wurde. Im Werkvertragsverhältnis nach ABGB ist die Leistungsbeschreibung zudem Grundlage für die Gewährleistungspflicht.

Netto, Steuer, Brutto: Korrekte Ausweisungsform

§ 11 UStG verlangt, dass der Steuerbetrag und der Steuersatz auf der Rechnung klar ausgewiesen sind. In der österreichischen Handwerksrechnung bedeutet das: Das Nettoentgelt ist getrennt nach Steuersätzen anzugeben, der darauf entfallende Steuerbetrag ist separat auszuweisen, und der Bruttobetrag ergibt sich als Summe. Werden auf einer Rechnung mehrere Steuersätze angewendet, etwa 20 Prozent für die Arbeitsleistung und 10 Prozent für bestimmte Materialien (was allerdings selten vorkommt), müssen diese Positionen getrennt aufgeführt werden. Bei steuerfreien Leistungen ist der Befreiungsgrund anzugeben, zum Beispiel "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG". Fehlende oder falsche Steuerausweise sind der häufigste Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Kunden.

Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro

Für Rechnungen bis 400 Euro brutto gelten erleichterte Anforderungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG. Bei diesen Kleinbetragsrechnungen ist lediglich der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und Bezeichnung der Leistung sowie das Bruttobetrag inklusive Steuerbetrag anzugeben. Der Leistungsempfänger muss nicht namentlich genannt werden, und auch auf die UID-Nummern kann verzichtet werden. Diese Vereinfachung ist vor allem für Kassenbelege und kleinere Barzahlungen relevant. Wichtig: Die 400-Euro-Grenze bezieht sich auf den gesamten Rechnungsbetrag, nicht auf einzelne Positionen. Wer eine Rechnung über 380 Euro und eine weitere über 50 Euro für denselben Kunden am selben Tag ausstellt, darf diese nicht zusammenzählen, um unter der Grenze zu bleiben.

Rechnungsstellung mit QuotCraft: Pflichtangaben automatisch korrekt

QuotCraft ist speziell für österreichische Handwerksbetriebe entwickelt und integriert alle Pflichtangaben nach § 11 UStG automatisch in jede erstellte Rechnung. Die UID-Nummern werden im Kundenstamm hinterlegt und je nach Rechnungshöhe automatisch ein- oder ausgeblendet. Die Rechnungsnummernvergabe erfolgt lückenlos und revisionssicher. Leistungsdatum und Ausstellungsdatum werden getrennt geführt. Der Nutzer kann Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag pro Position eingeben; QuotCraft berechnet den Bruttobetrag und erstellt eine übersichtliche Schlusszeile. Bei Kleinbetragsrechnungen unter 400 Euro wechselt das System automatisch auf das vereinfachte Format. So bleibt der Handwerker steuerrechtlich auf der sicheren Seite, ohne sich jedes Mal durch den Gesetzestext arbeiten zu müssen.

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