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Rechnungsarchivierung nach BAO: 7-Jahres-Pflicht für österreichische Handwerker

19 March 20267 min read

Jede Rechnung, die ein österreichischer Handwerksbetrieb ausstellt oder empfängt, muss sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 132 der Bundesabgabenordnung (BAO) und gilt für alle Aufzeichnungen, Bücher, Belege und Geschäftspapiere, die steuerlich relevant sind. Für einen mittelgroßen Handwerksbetrieb mit hundert Rechnungen pro Monat summiert sich das auf über 8.000 Dokumente, die jederzeit für eine Betriebsprüfung verfügbar sein müssen. Wer diese Pflicht nicht ernst nimmt, riskiert bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt die Schätzung von Umsätzen und Gewinnen — was fast immer teurer ist als die tatsächliche Steuerlast.

Die Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO im Detail

§ 132 BAO bestimmt, dass Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Geschäftspapiere und andere Unterlagen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung sein können, sieben Jahre lang aufzubewahren sind. Die Sieben-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, für das die Unterlagen erstellt wurden. Eine Rechnung vom 15. März 2026 ist also bis Ende 2033 aufzubewahren. Für Unterlagen, die in einem schwebenden abgabenrechtlichen Verfahren relevant sind, verlängert sich die Frist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens. Das bedeutet: Wer einen Betriebsprüfungsbescheid anficht, muss die strittigen Unterlagen bis zur endgültigen Entscheidung — notfalls des Verwaltungsgerichtshofs — aufbewahren. Neben der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht nach BAO gibt es auch unternehmensrechtliche Aufbewahrungspflichten nach § 212 UGB: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und die zugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; der Schriftverkehr betreffend das Unternehmen ist ebenfalls sieben Jahre zu archivieren.

Was konkret aufbewahrt werden muss

Die Aufbewahrungspflicht nach BAO umfasst alle steuerlich relevanten Dokumente. Für Handwerksbetriebe sind das: alle ausgestellten Rechnungen (Eigenbelege), alle empfangenen Eingangsrechnungen (Fremdbelege), Kassaberichte und Kassenstreifen (bei Registrierkassenpflicht), Bankauszüge und Kontokorrentauszüge, Lieferscheine und Auftragsunterlagen, Verträge und Auftragsbestätigungen, Mahnschreiben und Korrespondenz mit Kunden über strittige Forderungen, Lohnzettel und Lohnkonten, sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Jahreserklärungen. Ebenfalls aufzubewahren sind alle Unterlagen, die der Verrechnungsgrundlage dienen, also Aufmaßblätter, Regieberichte und Abnahmeprotokolle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sind alle diese Unterlagen dem Prüfer auf Verlangen vorzulegen. Die Nichtvorlage führt in der Regel zur Schätzung, die meist zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt.

Digitale Archivierung: Anforderungen nach BAO und RKSV

Das österreichische Recht erlaubt grundsätzlich die digitale Archivierung von Belegen und Geschäftsdokumenten als gleichwertigen Ersatz für Papierbelege. Voraussetzung ist die vollständige Wiedergabe des Inhalts und die Unveränderlichkeit des archivierten Dokuments. In der Praxis bedeutet das: Eingescannte Papierbelege können die Originalbelege ersetzen, wenn die Scans lesbar, vollständig und unveränderlich gespeichert sind. Eine WORM-Speicherung (Write Once, Read Many) erfüllt diese Anforderung; ein normales Dateisystem ohne Versionierung hingegen nicht ohne weiteres, da Dateien überschrieben werden könnten. Für elektronische Rechnungen, die bereits als digitale Dateien erstellt wurden (zum Beispiel PDF oder XML), müssen diese in ihrer Originalform gespeichert werden; ein Ausdruck und anschließendes Scannen ist keine adäquate Archivierung. Das Finanzamt verlangt im Prüfungsfall den Zugang zu den Originaldaten, nicht zu Kopien.

Anforderungen an die Lesbarkeit und den Zugriff

Ein häufig übersehener Aspekt der digitalen Archivierung ist die Anforderung an die Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist. Wer im Jahr 2020 Rechnungen in einem proprietären Format einer bestimmten Buchhaltungssoftware gespeichert hat und im Jahr 2027 geprüft wird, muss sicherstellen, dass die Dokumente auch dann noch lesbar sind, wenn die Software in der Zwischenzeit eingestellt wurde. Standardformate wie PDF/A (archivierungstaugliches PDF) oder das ÖNORM-konforme XML-Format für E-Rechnungen sind hierfür besser geeignet als proprietäre Dateiformate. Für Peppol-E-Rechnungen, die im XML-Format übertragen werden, sollten sowohl das Original-XML als auch eine menschenlesbare PDF-Darstellung archiviert werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass der Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung Zugriff auf die archivierten Dokumente erhält — entweder durch direkten elektronischen Zugang oder durch Übermittlung auf einem Datenträger (USB-Stick, CD).

Aufbewahrungspflicht und Datenschutz: DSGVO versus BAO

Eine praktische Spannung besteht zwischen der steuerlichen Aufbewahrungspflicht nach BAO und den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der DSGVO, insbesondere dem Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Diese Spannung ist jedoch in der Praxis meist einfach aufzulösen: Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erlaubt die Aufbewahrung personenbezogener Daten, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung — wie der Aufbewahrungspflicht nach BAO — erforderlich ist. Solange die steuerliche Aufbewahrungsfrist läuft, darf ein Unternehmen die entsprechenden Dokumente trotz eines Löschantrags behalten, sofern die Daten ausschließlich für Aufbewahrungszwecke verarbeitet und nicht für andere Zwecke genutzt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten jedoch tatsächlich gelöscht werden, wenn kein anderer Verarbeitungsgrund vorliegt.

Sichere digitale Archivierung mit QuotCraft

QuotCraft archiviert alle in der Plattform erstellten und empfangenen Dokumente automatisch und unveränderlich. Ausgestellte Rechnungen werden im System gespeichert und sind nach dem Versand nicht mehr editierbar; eine neue Version erfordert eine Stornorechnung und eine neue Rechnung, was die Unveränderlichkeit des Originals gewährleistet. Alle Dokumente können als PDF/A exportiert werden, das langfristig lesbar ist. Die serverseitige Speicherung erfolgt in zertifizierten österreichischen Rechenzentren mit regelmäßigen Backups und Zugriffskontrolle. Für Betriebe, die auch Eingangsrechnungen digital archivieren möchten, können PDF-Scans oder XML-Dokumente in QuotCraft hochgeladen und dem jeweiligen Auftrag oder Kostenstelle zugeordnet werden. Diese integrierte Archivierungslösung stellt sicher, dass Betriebe ihre siebenjährige Aufbewahrungspflicht nach BAO mühelos erfüllen, ohne physische Aktenordner zu benötigen.

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