Schwarzarbeit in Österreich: BUAG, Sozialbetrug und was Handwerker bei Subunternehmern dokumentieren müssen
Schwarzarbeit ist im österreichischen Baubereich nicht nur ein moralisches Problem, sondern ein rechtlich erhebliches Risiko für alle Beteiligten — auch für Betriebe, die selbst ordnungsgemäß arbeiten, aber Subunternehmer einsetzen, die es nicht tun. Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) schaffen umfangreiche Pflichten für Unternehmen in der Baubranche, deren Verletzung empfindliche Strafen nach sich zieht. Wer als Auftragnehmer oder Generalunternehmer Subunternehmer beschäftigt, ohne deren gesetzliche Konformität zu prüfen, läuft Gefahr, für deren Sozialabgaben haftbar gemacht zu werden.
Das BUAG: Urlaubsgeld und Abfertigung für Bauarbeiter
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das für alle Betriebe gilt, die im Baugewerbe tätig sind und dem kollektivvertraglichen Geltungsbereich der Bauindustrie oder des Baugewerbes unterliegen. Das BUAG verpflichtet diese Betriebe, Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) abzuführen. Die BUAK stellt dann sicher, dass Bauarbeiter ihr Urlaubsgeld und ihre Abfertigung erhalten, auch wenn sie den Betrieb wechseln oder wenn ein Betrieb insolvent wird. Die Beiträge zur BUAK werden auf Basis der Arbeitsstunden berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt. Derzeit beträgt der BUAK-Beitrag für Arbeiter im Baugewerbe etwa 14,9 Prozent des Bruttolohns. Für Betriebe, die Subunternehmer einsetzen, ist die Sicherstellung der BUAK-Konformität des Subunternehmers von entscheidender Bedeutung, da bei Nichtabführung unter Umständen die Haftung auf den Auftraggeber übergehen kann.
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG): Haftung des Auftraggebers
Das SBBG, in Kraft seit 2015, ist Österreichs wichtigstes Instrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug im Baubereich. Es verpflichtet Auftraggeber, vor der Vergabe von Bauleistungen an Subunternehmer zu prüfen, ob diese im zentralen Auftragnehmerregister (ZAN) eingetragen sind. Das ZAN ist eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der Unternehmen eingetragen sind, die ihren Sozialversicherungs- und Lohnabgabenpflichten nachkommen. Die Abfrage des ZAN ist kostenlos und dauert wenige Sekunden. Wer die ZAN-Abfrage nicht durchführt und einen Subunternehmer beschäftigt, der nicht im ZAN eingetragen ist, haftet gemäß SBBG für die nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers — und zwar solidarisch, also unabhängig davon, ob er selbst von der Unregelmäßigkeit wusste. Diese Regelung macht die ZAN-Abfrage zu einer absoluten Pflichthandlung vor jeder Subunternehmervergabe.
ZAN-Abfrage: So funktioniert sie in der Praxis
Die ZAN-Abfrage erfolgt über das Portal des Bundesministeriums für Finanzen unter zan.bmf.gv.at. Zur Abfrage benötigt man die UID-Nummer oder den Firmennamen des Subunternehmers. Das Ergebnis zeigt an, ob das Unternehmen im Register eingetragen ist und ob es seine Verpflichtungen erfüllt. Die Abfrage sollte dokumentiert werden: Datum der Abfrage, abgefragtes Unternehmen und das Ergebnis sollten ausgedruckt oder als Screenshot gespeichert werden. Im Falle einer Kontrolle durch das Finanzamt oder das Arbeitsinspektorat ist dieser Nachweis entscheidend für die Exkulpation von der solidarischen Haftung. Zusätzlich zur ZAN-Abfrage empfiehlt es sich, vom Subunternehmer einen aktuellen Gewerbescheinauszug, eine Bestätigung der Sozialversicherungsanmeldung der Mitarbeiter und — sofern Auslandsarbeiter eingesetzt werden — die entsprechenden EU-Entsendedokumente (A1-Bescheinigung) zu verlangen.
Entsendung von Arbeitern aus dem EU-Ausland: Besondere Pflichten
Im österreichischen Baubereich werden häufig Arbeiter aus anderen EU-Ländern, insbesondere aus Slowenien, der Slowakei, Ungarn, Rumänien und Tschechien, eingesetzt. Diese Entsendung unterliegt dem österreichischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Danach müssen entsandte Arbeitnehmer nach österreichischen kollektivvertraglichen Mindestlöhnen entlohnt werden, und der entsendende Betrieb muss vor Beginn der Entsendung eine Meldung an die Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (ZKO) erstatten. Der österreichische Auftraggeber (Generalunternehmer oder Hauptauftragnehmer) ist nach LSD-BG verpflichtet, sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Meldung durchgeführt hat. Fehlt die Meldung, haftet der Auftraggeber für die Lohnunterschiede zwischen dem tatsächlich bezahlten und dem österreichischen Mindestlohn. Diese Regelung wird von der FINANZ, dem ZKO und der Bauarbeiter-Urlaubskasse aktiv kontrolliert.
Dokumentationspflichten: Was aufzubewahren ist
Für österreichische Handwerksbetriebe, die Subunternehmer einsetzen, ergibt sich aus BUAG, SBBG und LSD-BG ein umfangreicher Dokumentationskatalog. Aufzubewahren sind: ZAN-Abfragenachweis vor Vertragsbeginn, Kopien des Gewerbescheins des Subunternehmers, Werkverträge mit klar geregelten Leistungsinhalten (da Scheinselbständigkeit ein häufiges Thema bei Kontrollorganen ist), Lohnunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen der eingesetzten Mitarbeiter sowie A1-Bescheinigungen für EU-Auslandsarbeiter. Diese Unterlagen müssen für die Dauer von mindestens sieben Jahren aufbewahrt werden, da sowohl Steuerprüfungen als auch Nachforderungen der BUAK rückwirkend mehrere Jahre zurückgreifen können. Betriebe, die diese Dokumentation digital führen, sparen im Prüfungsfall erhebliche Zeit und können schnell reagieren.
QuotCraft und Subunternehmerverwaltung
QuotCraft bietet für kostenpflichtige Pläne ein dediziertes Subunternehmer-Modul, das österreichischen Handwerksbetrieben hilft, ihre Subunternehmerverwaltung rechtssicher zu gestalten. Im System können für jeden Subunternehmer UID-Nummer, ZAN-Abfragedatum, Gewerbescheindaten und Versicherungsbestätigungen hinterlegt werden. Automatische Erinnerungen weisen darauf hin, wenn eine regelmäßige ZAN-Abfrage für einen aktiven Subunternehmer fällig wird. Die digitale Ablage aller Dokumente macht die Dokumentationspflichten handhabbarer und reduziert den administrativen Aufwand bei Kontrollen durch Behörden erheblich. Für Betriebe, die regelmäßig mit demselben Subunternehmernetzwerk arbeiten, ist dieser strukturierte Überblick ein wesentlicher Beitrag zur Rechtssicherheit.
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