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Registrierkassenpflicht und Belegerteilungspflicht in Österreich: Was Handwerker wissen müssen

23 February 20267 min read

Österreich hat mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht eingeführt: Unternehmen, die Barumsätze erzielen, sind seither verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse oder ein vergleichbares System zu verwenden und jeden Barumsatz damit zu erfassen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 131 bis 131b der Bundesabgabenordnung (BAO) sowie in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Für Handwerksbetriebe, die gelegentlich Barzahlungen entgegennehmen — zum Beispiel bei kleinen Reparaturarbeiten oder beim Direktverkauf von Materialien — ist die korrekte Erfassung und Belegausstellung gesetzlich verpflichtend und kann bei Kontrollen geprüft werden.

Wer ist von der Registrierkassenpflicht betroffen?

Die Registrierkassenpflicht gilt für Unternehmen, die Umsätze von mehr als 15.000 Euro im Jahr erzielen und davon mehr als 7.500 Euro als Barumsätze (inklusive Zahlung per Bankomat, Kreditkarte und elektronischen Zahlungsmitteln). Barumsatz im Sinne der Registrierkassenpflicht ist jede Zahlung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung in bar oder mit Karte entgegengenommen wird. Überweisungen auf ein Bankkonto nach Rechnungsstellung sind keine Barumsätze. Für Handwerksbetriebe, die ausschließlich auf Rechnung arbeiten und Zahlungen nur per Überweisung entgegennehmen, besteht in der Regel keine Registrierkassenpflicht, da kein Barumsatz im Sinne des Gesetzes entsteht. Betriebe, die aber regelmäßig kleinere Arbeiten direkt bezahlt bekommen — zum Beispiel bei Notfalleinsätzen oder bei Aufträgen von Privatpersonen, die bar zahlen möchten — müssen prüfen, ob ihre Barumsätze die Grenze überschreiten.

Belegerteilungspflicht: Pflicht zur Quittung bei jeder Zahlung

Unabhängig von der Registrierkassenpflicht gilt in Österreich eine allgemeine Belegerteilungspflicht gemäß § 132a BAO. Das bedeutet: Bei jeder Entgegennahme einer Zahlung — ob bar, mit Karte oder per anderer Zahlungsform — muss dem Kunden ein Beleg ausgestellt werden, der bestimmte Mindestangaben enthält. Diese Mindestangaben sind: eindeutige Bezeichnung des leistenden Unternehmens, fortlaufende Belegnummer, Datum der Belegausstellung, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Leistung sowie der Betrag der Barzahlung. Der Kunde hat das Recht, diesen Beleg zu verlangen; der Unternehmer ist zur Ausstellung verpflichtet. Die Belegerteilungspflicht gilt auch dann, wenn der Betrieb unter der Registrierkassenpflicht-Schwelle liegt. Ein Handwerker, der für eine Kleinreparatur 80 Euro bar kassiert und dem Kunden keinen Beleg ausstellt, verstößt bereits gegen die Belegerteilungspflicht — unabhängig davon, ob er registrierkassenpflichtig ist.

Die Sicherheitseinrichtung: Technische Anforderungen der RKSV

Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) schreibt vor, dass Registrierkassen mit einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. In Österreich wird diese Sicherheit durch eine spezifische Lösung realisiert: Jede Registrierkasse muss mit einem Signaturzertifikat eines zugelassenen Zertifizierungsdienstanbieters ausgestattet sein, und jeder Beleg muss einen Kassensicherheitsausdruck enthalten, der die Signatur und einen QR-Code umfasst. Dieser QR-Code kann über das Finanzamt-Prüfungssystem (FinanzOnline) auf Echtheit überprüft werden. Die Registrierkasse selbst muss vor Inbetriebnahme im FinanzOnline registriert werden; das Startprotokoll der Kasse ist aufzubewahren. Die Zertifikate haben eine begrenzte Laufzeit und müssen rechtzeitig verlängert werden. Für Betriebe, die Kassensysteme nutzen, die in die Buchhaltungssoftware integriert sind, ist es wichtig, dass auch diese die österreichischen RKSV-Anforderungen erfüllen.

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht

Das österreichische Gesetz kennt einige Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht. Die bekannteste ist die sogenannte "Kalte-Hände-Regelung": Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen außerhalb ihrer festen Betriebsstätte verkaufen — zum Beispiel auf Märkten, auf Baustellen oder bei Hausbesuchen — sind von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Umsatz außerhalb der Betriebsstätte nicht mehr als 30.000 Euro pro Jahr beträgt. Für Handwerker, die ausschließlich auf Baustellen tätig sind und keine feste Betriebsstätte haben, an der Kunden zahlen, kann diese Ausnahme relevant sein. Allerdings muss die Belegerteilungspflicht auch bei Inanspruchnahme der Ausnahme eingehalten werden. In der Praxis empfiehlt es sich, die Frage der Registrierkassenpflicht mit dem Steuerberater zu klären, da die Abgrenzung zwischen Betriebsstättenumsatz und mobilem Umsatz im Einzelfall strittig sein kann.

Sanktionen bei Verstößen: Strafen und Konsequenzen

Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht oder Belegerteilungspflicht werden vom Finanzamt nach der BAO als Finanzvergehen geahndet. Die Strafe für die Nichtverwendung einer Registrierkasse beträgt bis zu 5.000 Euro pro Verstoß. Bei der Belegerteilungspflicht sind Strafen bis zu 2.500 Euro pro Verstoß möglich. Das Finanzamt führt unangekündigte Testbesuche durch (sogenannte Testkäufe), bei denen geprüft wird, ob Belege ordnungsgemäß ausgestellt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen oder wiederholter Nichterfüllung kann das Finanzamt auch eine Schätzung der Umsätze vornehmen, was regelmäßig zu deutlich höheren Steuernachforderungen führt als die tatsächlichen Einnahmen rechtfertigen würden. Eine konsequente und korrekte Kassenhaltung ist daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch schlicht günstiger als das Risiko der Schätzung.

Digitale Kassenlösungen und ihre Integration mit QuotCraft

QuotCraft ist keine Registrierkasse im Sinne der RKSV, sondern ein Rechnungsstellungs- und Angebotssystem. Für Barumsätze, die der Registrierkassenpflicht unterliegen, muss ein separates, RKSV-konformes Kassensystem verwendet werden. QuotCraft kann jedoch als ergänzendes System eingesetzt werden: Rechnungen werden in QuotCraft erstellt, und wenn eine Barzahlung erfolgt, wird diese als "bezahlt bar" markiert, was den Zahlungseingang für Buchhaltungszwecke dokumentiert. Für die RKSV-konforme Belegausstellung bei Barzahlung an der Betriebsstätte ist ein zusätzliches Kassensystem erforderlich. QuotCraft-Partner können eine Integration mit gängigen österreichischen Kassensystemen empfehlen, sodass der Zahlungseingang in beiden Systemen konsistent erfasst wird.

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